Presseerklärung: Verwaltungsgericht erklärt die Bewertung Härles durch den Verfassungsschutz für rechtswidrig und bestätigt Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22.12.2022 in seinem Urteil 13 K 2736/19 festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechtswidrige und unzutreffende Bewertungen in Bezug auf Carsten Härle vorgenommen hat.

In seinem Prüfbericht zur AfD 2019 führte das BfV zum AfD-Mitglied Härle aus:

„Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei“.

Das Gericht belehrte das BfV, dass der Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 die geltende Rechtsprechung des BVerfG und gerade keine abwegige Verschwörungstheorie sei. Dies sollte als juristisches Grundwissen eigentlich auch dem BfV bekannt sein. Die Äußerung des BfV verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und sei damit rechtswidrig.

Der Lokalpolitiker hatte im Zuge der Diskussion zum völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik und des Reichsbürgerphänomens zutreffend darauf hingewiesen, dass sich allein aus der Aussage, „das Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen“, kein Rechtsextremismus, kein Reichsbürgertum und auch keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen ableiten ließen, da dies schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht sowie der Bundesregierung vertreten werde. Er verwies dabei u.a. auf die entsprechende Pressemeldung der Bundesregierung vom 30.6.2015.

In offenkundig vollkommener Unkenntnis der Rechtlage, oder ggf. sogar vorsätzlicher Missachtung derselben, stellte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz frontal gegen das Bundesverfassungsgericht und stellte Härle bezüglich dieser Aussage unzutreffend als rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker dar.

Als einer der wenigen Einzelpersonen griff er den Prüfbericht auf inhaltlicher Ebene gerichtlich an.

Seiner Meinung nach verwechselt das BfV hier offensichtlich den Schutz der etablierten Parteien mit dem Schutz der Verfassung, verfolgt eine eigene politische Agenda und stellt damit zunehmend selbst eine Bedrohung für genau die freiheitlich demokratische Grundordnung da, die es eigentlich zu schützen vorgibt.

Der Staatsrechtler Prof. Murswiek hatte in seiner Analyse des Gutachtens am 7.11.2019 bereits Ähnliches festgestellt und attestierte dem BfV zudem „schwerwiegende Begründungsdefizite, mangelhafte Qualitätssicherung, Unkenntnis sowie groteske Fehlbewertungen“, was heute durch das Verwaltungsgerichtsurteil untermauert wurde.

Auch in der Verhandlung selbst trat die schon in Prof. Wageners Buch „Kulturkampf um das Volk“ beschriebene „befremdlich unseriöse Arbeitsweise des BfV“ zu Tage, denn das BfV versuchte ursprünglich durch Falschbehauptungen das Gericht über die Kenntnis des Zusammenhangs der Aussage zu täuschen und dann durch Einreichung endloser Abhandlungen über „Reichsbürger und Selbstverwalter“ wider besseres Wissen die wahre Tatsache des Fortbestands des Deutschen Reichs nach 1945 als Reichsbürgerideologie abzutun und den Kläger als Reichsbürger abzustempeln, was der Kläger entschieden zurückwies. Im weiteren versuchte die promovierte Vertreterin des BfV wenige Tage vor der Verhandlung, den Beschwerdeführer mit weiteren unvollständig eingereichten ca. 70 Seiten zusammenhanglosen und substanzlosen Vorhaltungen fernab des Klageinhalts zu diskreditieren. Als dies auf wenig Verständnis bei den Richtern stieß, versuchte sie sich vergeblich mit abwegigen Neudefinitionen des Wortes „versteigen“ zu retten, bis die Richter ihr aus dem Duden vorlesen mussten.

Auf die Frage der Richter, ob das BfV die angegriffenen Äußerungen auch in Zukunft wiederholen wollte, gab das BfV zunächst zähneknirschend zu, dass man das wohl „so nicht wiederholen würde“, und – wenn überhaupt – einige klarstellende Erläuterungen ergänzen müsste, aber erklärte schon kurz darauf, dass es für das BfV „nichts zu bereuen gäbe“ und daher weiterhin die vollständige Klageabweisung beantrage werde.

Es ist schon mehr als befremdlich, wenn sich ein Inlandsgeheimdienst in fast schon orwellscher Manier der Sprachneudefinition widmet, um unschuldige Bürger ungestraft diffamieren zu können und sogar in offensichtlichen, selbst eingestandenen Fehlern keinerlei Grund sieht, etwas zu bereuen oder von diesem rechtswidrigen Verhalten abzulassen.

Es stellt sich also die Frage „Wer schützt die Bürger und das Grundgesetz vor diesem Verfassungsschutz?“, zumal diese Bundesbehörde zahlreiche rechtliche Sonderprivilegien genießt, deren sie sich aufgrund ihrer mangelhaften und teilweise grotesken Fehlbewertungen zunehmend unwürdig erweist und sich damit selbst zu einer Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung entwickelt.

Das Urteil ist auch in Bezug auf Maßnahmen des AfD-Vorstands Hessen gegen Härle von Bedeutung, denn dieser verhängte 2019 aufgrund der Erwähnung in diesem Prüfbericht sowie mit angeblichen Verstößen gegen Parteigrundsätze, die aber zwischenzeitlich oft schon Parteiprogramm geworden sind (wie z.B. die DEXIT-Forderung), drei Tage vor der Kreisvorstandswahl eine Ämtersperre.

Ähnlich wie Merkel schon das Rückgängigmachen einer Wahl forderte, beschloss der damalige Vorstand namentlich Robert Lambrou, Klaus Herrmann, Rainer Rahn, Florian Kohlweg, Bernd Vohl, Heiko Scholz, Mary Kahn, Volker Richter und Maximilian Müger einstimmig, die ihnen nicht genehme, aber sich abzeichnende demokratische Wahl Härles zum Kreisvorsitzenden mit allen Mitteln zu verhindern. Der Hessenchef hielt es dabei wohl zusätzlich noch für erforderlich, seinen Parteikollegen Härle mit theatralisch im Fernsehen geäußerten „Ekel“ zu beschädigen.

Bei dem von Härle umgehend angerufene Landes-Schiedsgericht deckten die Schiedsrichter Thomas Försterling, Wolfram Winkler und Karl Hermann Bolldorf dieses Vorgehen und stellten sich allen Ernstes auf den mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Standpunkt, dass allein die pure Erwähnung im Prüfbericht des BfV, ohne jegliche weitere Analyse, also damit vollkommen unabhängig von dessen Korrektheit, bereits ein „zwingender“ Grund sei, eine Ämtersperre auszusprechen.

Während das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Verfassungsschutz immerhin „schon“ nach drei Jahren in seine rechtlichen Schranken verwies, hat das von Härle angerufene AfD-Bundesschiedsgericht es bis heute nicht geschafft, sich mit diesem schwerwiegenden Eingriff in die demokratische Organisation der Partei durch den Landesvorstand Hessen unter Führung von Robert Lambrou zu befassen.

Die Uneinsichtigkeit des BfV bei offensichtlichen Fehlern und Rechtsverstößen spiegelt sich leider auch beim Landesvorstand der AfD Hessen wieder, denn Lambrou, Vohl und Müger erklärten auch 2022 nichts zu bereuen, das Parteiausschlussverfahren weiterzuverfolgen bzw. wieder so zu handeln, obwohl inzwischen die meisten Punkte widerlegt oder zum Parteiprogramm geworden sind. Lambrou ließ es sich dabei nicht nehmen, gegenüber der Hessenschau seinen Ekel erneut zu bekräftigen, wobei fraglich bleibt, ob sich sein Ekel auch auf gegen seinen Willen zum Parteiprogramm gewordene Punkte bezieht.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nun ein weiterer Punkt obsolet geworden.

Siehe auch:

Presseerklärung: Gutachten: Prüfbericht zur AfD enthält „groteske Fehlbewertungen“ gegenüber Carsten Härle durch den Verfassungsschutz

Gerichtstermin 22.12.2022, 10:00, VG-Köln: Verleumdung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Gerichtstermin 22.12.2022, 10:00, VG-Köln: Verleumdung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Am Donnerstag, den 22.12.2022 findet um 10:00 Uhr Saals 1 (Erdgeschoss) des Verwaltungsgerichts Köln (Appelhofplatz Eingang Burgmauer) die Verhandlung Carsten Härle gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) statt. Die Verhandlung ist öffentlich.

Carsten Härle klagt auf Widerruf, Unterlassung und Richtigstellung der falschen Bebauptung durch das Bundesamt, er würde „sich zur rechtsextremistischen Verschwörungstheorie versteigen, das Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen“.

Das BfV hatte diese Verleumdung in seinen illegal durchgestochenen „Prüfbericht zur AfD“ aufgenommen, nach dem der AfD-Politiker die Pressemeldung der Bundesregierung vom 30.6.2022 per Bildschirmfoto kommentierte, dass nicht jeder, der behaupten würde, das Deutsche Reich sei nicht 1945 nicht untergegangen, ein Reichsbürger sei, sondern das dies vielmehr ausweislich genannter Presseerklärung auch die Auffassung der Bundesregierung sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesvefassungsgerichts sei.

(https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz betreibt hier also Delegitimierung des Staates, Verunglimpfung seiner Organe und Verleumdung von AfD-Poltikern wenn es den Inhalt von Presseerklärungen der Bundesregierung sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als (absurde), rechtsextremitische Verschwörungstheorie darstellt.

Diese groteske Fehleinschätzung ist inzwischen auch Teil mehrerer Gutachten und Bücher geworden. So heißt es z.B. im Gutachten von Prof. Dr. Murswiek:

Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass das BfV nicht als objektive Behörde, eine unvoreingenommene Prüfung vorgenommen hat, sondern dass es ihm darum ging, die AfD politisch zu diskreditieren.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurden im Einzelnen zum Teil völlig groteske Fehlbewertungen vorgenommen. Beispielsweise wurde die These, dass Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen als Ausdruck einer extremistischen Verschwörungstheorie bewertet, obwohl diese These die offizielle deutsche Rechtsauffassung widergibt, die auch vom Bundesverfassungsgericht vertreten wird.

https://youtu.be/xLmvDnEY0zw?t=1225

In dem 2021 erschienen Buch von Prof. Dr. Martin Wagener „Kulturkampf um das Volk“ heißt es auf Seite 206 konkret zu dem Fall:

Auf eine seriöse Arbeitsweise wird im Gutachten in geradezu befremdlicher Form dort verzichtet, wo Aussagen von Vertreten der linksextremen Antifaschistischen Aktion (Antifa) oder von Indymedia genutzt werden, um Ansichten von AfD-Politikern zu belegen. Die Analysten des BfV scheinen also ausgerechnet jenen Aktivisten zu trauen, die selbst Gegenstand des jährlichen Verfassungsschutzberichtes sind.

Einzelne Ausführen geben – offensichtlich Ermangelung von Fachkenntnissen – lediglich Vorurteil der politischen Linken wieder, anstatt tatsächliche extremistische Passagen aufzudecken.

So heißt es in dem Gutachten „Der bereits mehrfach zitierte Carsten Härle zweifelt ebenfalls an der Souveränität der Bundesrepublik und postuliert in diesem Zusammenhang eine anhaltende Beeinflussung durch fremde Mächte. Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass „das Deutsche Reich 1945 nicht untergangen sei'“.

Diese Bewertung zeigt, dass dem BfV Teile der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bekannt sind. Und offensichtlich wurden Diskussionen zu diesem Thema ignoriert. Der Internetseite des Deutsche des Deutschen Bundestages ist dazu eine Meldung vom 30. Juni 2015 zu entnehmen: „Das Bundesverfassungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt das das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist

https://www.amazon.de/Kulturkampf-das-Volk-Verfassungsschutz-nationale/dp/3957682282/ref

Der Verfassungsschutz hat inzwischen den Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die er eigentlich schützen soll, verlassen, denn er missbraucht seine Macht hemmungslos und schützt damit nicht Bürgerrechte und Freiheit, sondern inzwischen ausschließlich die Regierung, selbst dann, wenn dies nur durch Rechtsbruch möglich ist.

Presseerklärung: Gutachten: Prüfbericht zur AfD enthält „groteske Fehlbewertungen“ gegenüber Carsten Härle durch den Verfassungsschutz

Der vom AfD-Bundesvorstand beauftragte Gutachter Prof. Murswiek führte in der AfD-Pressekonferenz vom 7.11.2019 zum AfD-Prüfgutachten des Verfassungsschutzes den Fall Carsten Härle an und warf dem Verfassungsschutz „völlig groteske Fehlbewertungen“ vor.

Der Verfassungsschutz hatte Härle in seinem AfD-Prüfbericht „rechtsextremistische Verschwörungstheorien“ vorgeworfen hatte, als er die Rechtslage bzgl. des Fortbestands des Deutschen Reiches nach 1945 in einem Facebookbeitrag erwähnte.

Härle hatte in seinem Beitrag dabei sogar die entsprechende Presseerklärung der Bundesregierung vom 30.6.2015 zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlinkt, so dass jeder Leser zweifelsfrei die Quelle und Richtigkeit seiner Aussage erkennen konnte.  (https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/380964-380964)

Prof. Murswiek wirft dem Verfassungsschutz nicht nur in diesem Fall „völlig groteske Fehlbewertung“ und Unkenntnis vor, da „diese These die offizielle deutsche Rechtsaufassung wiedergebe, die auch vom Bundesverfassungsgericht vertreten“ werde,  sondern bewertete auch mehr als 80% der Vorwürfe des gesamten Gutachtens für unzutreffend.

Siehe Minute 20:25 der Pressekonferenz. Prof. Murswiek geht dann ab Minute 54:15 noch einmal genauer auf den Sachverhalt ein.

Der hessische Landesvorstand hatte im April 2019 wenige Tage vor der Kreisvorstandswahl, bei der er selbst Härle „gute Chancen“ einräumte, eine Ämtersperre gegen den Heusenstammer Fraktionsvorsitzenden verhängt. Der Gesperrte verurteilte diesen Eingriff als satzungswidrigen Eingriff in die innerparteiliche Meinungsbildung und Demokratie.

Das Landesschiedsgericht bestätigte die Ämtersperre und begründete sie damit, dass „allein die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Äußerungen [von Härle] aufgegriffen hätte“, dem Schiedsgericht „keine Wahl“ ließe, als eine Ämtersperre gegen ihn zu verhängen.

Carsten Härle wirft dem Schiedsgericht ebenfalls eine „groteske Fehleinschätzung und Unkenntnis“ vor, denn es ist rechtlich schlechterdings unmöglich, dass eine Ämtersperre ohne inhaltliche Prüfung von Vorwürfen, oder mit offenkundig falschen, gar „grotesk falschen Fehlbewertungen“ begründet wird.

Der ehemalige Direktkandidat, der bei Landtagswahl 2018 über dem AfD-Landesdurchschnitt abschnitt, stellte bzgl. dieser skandalösen und gegen die Rechtsordnung und freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenen Abläufe auch Strafanzeige gegen den Leiter des Bundesverfassungsschutzes Thomas Haldenwang und klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Rücknahme und Unterlassung solch ehrrühriger Verleumdungen gegen ihn.

(Siehe auch https://www.buerger-fuer-heusenstamm.de/2019/02/17/strafanzeige-bundesverfassungsschutz-verunglimpft-das-bundesverfassungsgericht/)

Dieser Fall zeige laut Härle, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur unzeichende Kenntnisse und Qualitätssicherungen hat, sondern sich auf bedenkliche Weise von einer Schutzorganisation für das Grundgesetz zu einem Werkzeug der Regierung gegen eine demokratisch gewählte Oppositionspartei entwickelt hat.

14.11.2019, Carsten Härle
AfD-Fraktionsvorsitzender Heusenstamm
Kontakt: haerle@buerger-fuer-heusenstamm.de

Strafanzeige – Bundesverfassungsschutz verunglimpft das Bundesverfassungsgericht

Der Verfassungsschutz verunglimpft im Prüfbericht zur AfD das Bundesverfassungsgericht indem er dessen Rechtsprechung zum völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschland und des Deutschen Reiches als „rechtsextremistische Verschwörungstheorie“ lächerlich macht. Dies ist ein verfassungsfeindlicher Frontalangriff auf die rechtstaatliche und freiheitlich demokratische Grundordnung, die im Strafgesetzbuch im Paragraphen StGB 90a+b nicht ohne Grund explizit unter Strafe gestellt wird.

Der Verfassungsschutz nimmt seine Aufgabe nicht nur nicht mehr korrekt wahr indem z.B. er das Linksextremismusproblem deutlich unterbewertet oder die von Verfassungsrichtern bemängelten „eklatanten Rechtsverstöße der Bundesregierung“ gegen das Grundgesetz in der Asylfrage unbeachtet lässt, sonst sondern beteiligt sich sogar schon in der Verbreitung staatsfeindlicher Falschbehauptungen.

Nebenbei wird auch durch diese Falschbhauptung auch meine Person vorsätzlich verleumdet.

Ich habe daher bzgl. beider Punkte Strafanzeige gestellt, um diesen rechtswidrigen Vorgänge Einhalt zu gebieten und eine Richtigstellung zu erstreiten.

Hier die vollständige Strafanzeige:

STRAFANZEIGE und STRAFANTRAG, 9.2.2019
Üble Nachrede, Verleumdung sowie Verunglimpfung des Bundesverfassungsgerichts durch den Verfassungsschutz

Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommenden Straftaten insbesondere 186 (Üble Nachrede), 187 (Verleumdung), 188 Üble (Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens), § 241a (Politische Verdächtigung) sowie StGB 90a und b (Verunglimpfung des Staats und Verfassungsorganen).

Beschuldigter:

1) Thomas Haldenwang als verantwortlicher Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

2) Unbekannt: Alle weitere Personen, die diese hier angegriffenen Verleumdungen erstellt, in Verkehr gebracht, verbreitet oder in Auszügen veröffentlicht haben.

Sachverhalt:

Im Prüfbericht des Verfassungsschutzes zur AfD werde ich unter anderem wie folgt erwähnt:

„Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass „das ‚Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen“ sei.“ (Facebookeintrag vom 1.11.2016)

Dies ist eine gleich aus mehrerer Hinsicht eine verleumderische Falschbehauptung gegen meine Person sowie gegen anerkannte staatliche Organe, wie das Bundesverfassungsgericht.

Zunächst einmal hier mein vollständiger Facebook-Eintrag vom 01.11.2016 zur Frage, ob nun alle Personen, die behaupten würden, dass Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen, sogenannte „Reichbürger“ seien und wo die dann säßen:

“ Eigentlich auch im Bundesverfassungsgericht, in der Regierung und im Bundestag, denn jeder der behauptet, das Deutsche Reich sei nicht untergegangen ist nach der Definition der Massenmedien wohl ein solcher.“

Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“

Auswärtiges/Antwort – 30.06.2015 (hib 340/2015)

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.

https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/-/380964

Zunächst einmal sei daran erinnert, dass diese Tatsache auch schon viele andere wie z.B. Theo Waigel  auf dem Schlesiertreffen 1989  erwähnt hatten. Es sagte damals vor 10.000 Zuhörern:

„Mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen.“ https://www.youtube.com/watch?v=AL9KKVlcDEk

Nach der Diskussion im November 2016 griff auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 17.11.2019 kurz nach meinen Aussagen diesen Sacherhalt auf:

„Leben wir noch im Deutschen Reich? Nur weil Kriminelle und Verfassungsfeinde sich „Reichsbürger“ nennen, sollte man über diese Frage nicht vorschnell den Kopf schütteln.

Denn das Deutsche Reich hat sogar den totalen Zusammenbruch 1945 überstanden. Das Kriegsende bedeutete das Ende des nationalsozialistischen Regimes. Aber der deutsche Staat ging nicht unter – und zwar auch nach dem Willen der siegreichen Alliierten nicht.“

https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/ist-das-deutsche-reich-nie-untergegangen-14530954.html

Daraus geben sich folgende Straftatbestände:

1) Verleumdung, üble Nachrede

  1. Die juristischen Grundlagen, insbesondere die völkerrechtliche Staatskontinuität bzw. Staatsidentität zwischen Deutschen Reich und der Bundesrepublik lernt man im Jura-Grundstudium, so dass diese dem Bundesamt für Verfassungsschutz, insbesondere dem Leiter, der laut Anforderungen die ein abgeschlossenes Grundstudium und die „Befähigung zum Richteramt“ haben muss, bekannt sein müssen.
    Wäre das Deutsche Reich als Staat untergegangen, würden auch heute keine Gesetze wie das zuletzt 2008 geänderte „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NamÄndG) aus dem Jahr 1938 mehr gelten, in dem es gleich am Anfang heißt „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ und im ersten Paragraph steht „Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.“. Es kann muss daher bei der Falschbehauptung, ich würde mit dieser Tatsache „rechtsextremistische Verschwörungstheorien verbreiten“, durch den Verfassungsschutz von Vorsatz ausgegangen werden.
  2. Vorsatz ist auch insofern zu unterstellen, als dass in meinem vollständigen Zitat, auf das vom Verfassungsschutz selbst im Prüfbericht verwiesen wird (siehe oben), klar die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht mit Quellenverweis auf die Webseite des Deutschen Bundestag zitiert wird, so dass selbst bei vorheriger Unkenntnis der Grundlagen, offensichtlich wird, dass es nicht meine eigenen Aussagen sondern die der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts sind. Die eventuell bestandene Unkenntnis war daher unmittelbar beim Lesen des Kommentars behoben, so dass die Verunglimpfung dieser Aussage kein Versehen sondern nur Vorsatz sein kann.
  3. Weiterhin wird das Zitat auch vorsätzlich falsch interpretiert, denn meine im Prüfbericht zitierte Aussage ist eine Konditionalaussage. Ich sage dort: WENN nach Auslegung der Massenmedien jeder Reichbürger sein soll, der behauptet, das Deutsche Reich sei nicht untergegangen, DANN müssten wohl auch in der Bundesregierung und im Bundesverfassungsgericht solche sitzen. Eine eigene Aussage meinerseits über das Fortbestehen des Deutschen Reiches ist in dieser Aussage schlicht nicht enthalten, so dass die Behauptung im Prüfbericht, ICH würde mich „zur Aussage versteigen, dass Deutsche Reich sei nicht untergangen“ auch schon formal falsch ist.

Es handelt sich im Ergebnis um eine vorsätzliche falsche Zitierung bzw. Interpretation, üble Nachrede und inhaltlich falsche Behauptung, die nur dazu dient, meine Person herabzusetzen und mich zu politisch zu diskreditieren.

Damit sind die Paragraphen StGB 186 (Üble Nachrede), 187 (Verleumdung), 188 Üble (Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) erfüllt. Weiterhin § 241a (Politische Verdächtigung), da mich solche falschen Unterstellungen ungerechtfertigt der Gefahr der Einleitung staatlicher Maßnahmen, Verfahren  oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz gegen mich aussetzt.

Zur Einordnung „Person des politischen Lebens“ in StGB 188: Da ich als Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Heusenstamm, Mitglied des Ältestenrates Heusenstamm, sowie Landtagsdirektkandidat bei der hessischen Landtagswahl 2018, sowie durch Artikel in bundesweiter Presse eine Person des politischen Lebens bin, ist auch StGB § 188 erfüllt, da dies meine politische Arbeit und Fortkommen massiv beschädigt.

2) StGB 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), StGB 90b (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen)

Der Verfassungsschutz unterstellt in dem Prüfbericht dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung „rechtsextremistischen Verschwörungstheorien“ zu verbreiten und stellt die juristischen und staatsrechtlichen Grundlagen unseres Staats damit nur in Frage sondern bezeichnet sie in nahezu staatszersetzender und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteter Weise als „rechtsextremistische Verschwörungstheorie“. Er rückt das Bundesverfassungsgericht damit in die Nähe einer staatsfeindlichen, rechtsextremistische Organisation und verunglimpft die Bundesrepublik Deutschland durch Verächtlichmachung ihres völkerrechtlichen Status.

Damit sind folgende Straftatbestände erfüllt:

  1. StGB 90a/b „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften.  (1) die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht“

  1. StGB 90b „Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften … das Verfassungsgericht des Bundes … verunglimpft […] wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Ich setze mich seit Beginn meiner politischen Arbeit für das Grundgesetz und die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, nämlich der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ein.

Es ist sogar so, dass mich gerade die vom Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz, Ex – Bundesverteidigungsminister und Mitglied der CDU angesprochenen „erheblichen durch die Bundesregierungen begangenen Rechtsverstöße“ dazu bewegt haben, politisch tätig zu gehen, da ich meine, dass Rechtsverstöße durch die Bundesregierung nicht hinnehmbar sind und solche die rechtstaatliche Ordnung massiv gefährden.

Die Verunglimpfung meiner Person und unseres Staates durch obigen Veröffentlichung des Bundesamt für Verfassungsschutz ist eine diese Grundordnung in mehrfacher Hinsicht schwer beschädigender Vorfall. Im Grunde wäre es gerade die Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz solchen Veröffentlichung wie dem eigenen Prüfbericht wegen ihres staatsgefährdenden Inhalts nachzugehen, zumal inzwischen öffentlich wird, dass Teile von Organisationen übernommen wurden, die vom Verfassungsschutz selbst teilweise als links-extremistisch eingeordnet wurden: (https://www.tagesstimme.com/2019/01/21/verfassungsschutz-auch-antifa-quellen-als-grundlage-von-afd-gutachten/https://www.tagesstimme.com/2019/01/21/verfassungsschutz-auch-antifa-quellen-als-grundlage-von-afd-gutachten/).

Antragsteller und Geschädigter:

Carsten Härle, Theodor-Heuss-Str. 19, 63150 Heusenstamm
Fraktionsvorsitzender AfD-Fraktion Heusenstamm, Direktkandidat zur Landtagswahl 2018, Wahlkreis 45

Unterschrift: ____________________________________

Online-Strafanzeige/Antrag:  1549703952971 vom 9.2.2019

Strafanzeige gegen Verfassungsschutzpräsident Haldenwang wegen übler Nachrede, politischer Verdächtigung und Geheimnisverrat

Tatvorwurf:

1) Das Prüfgutachten zur AfD ist laut Presse als „Verschlusssache“ eingestuft, wurde aber vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vertreten durch Herrn Thomas Haldenwang, trotzdem an die Presse weitergeleitet. Ich wurde dazu von mehreren Medien kontaktiert, denen offensichtlich das ganze mindestens aber große Teile des Gutachtens vorlagen. Damit ist StGB 353b (Verletzung von Dienstgeheimnissen) erfüllt.

2) Schon in einfachen Ordnungswidrigkeitsverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu beachten und es gelten grundsätzlich hohe Maßstäbe bei einer Verdachtsberichtserstattung. Im konkreten Fall werden der AfD und inklusive mir vom Bundesamt für Verfassungsschutz sogar „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ unterstellt, die die nahezu höchstmögliche politische Diskreditierung und üble Nachrede darstellen, erst recht wenn konkrete Zitate nicht im entferntesten einen solchen Schluss zulassen (siehe Anhang).

Das Bundesverfassungsgericht hatte zur Einmischung von Staatsorganen in den politischen Kampf wie folgt geurteilt:

Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. […] Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.“ BVerfG NJW 1977, 751.

Der Vorwurf „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ ist geradezu absurd, da ich mich im Gegenteil ausdrücklich für die Einhaltung des Grundgesetzes einsetze, das momentan an mehreren Stellen faktisch außer Kraft gesetzt wird. Dies betrifft z.B. die Asylfrage GG 16a, und es stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass der Verfassungsschutz trotz einem klaren Anfangsverdacht nicht gegen die Verursacher ermittelt, sondern gegen diejenigen, wie die AfD und mich, die auf diese gegen das Grundgesetz gerichteten Aktionen aufmerksam machen: Beispiele:

  • Dr. Rupert Scholz, Ex – Bundesverteidigungsminister und Mitglied der CDU, Verfassunsgrechtler: „Es sind sind hier erhebliche Rechtsverstöße durch die Bundesregierung begangen worden.“
  • Dr. Schachtschneider „Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland“
  • Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Keine Rechtsgrundlage für Merkels Grenzöffnung“
  • Dr. Dr. di Fabio, Ex-Verfassungsrichter: „Ex-Verfassungsrichter Di Fabio stellt in einem Gutachten fest: Eine Verfassungsklage Bayerns gegen den Bund wäre Erfolg versprechend. Es gebe keine Verpflichtung zur unbegrenzten Flüchtlingsaufnahme.“

Die Veröffentlichung solcher Verdrehungen, dass gerade diejenigen, die auf Einhaltung des Grundgesetzes pochen, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen würden, stellt eine üble Nachrede und Verleumdung nach, ist eine politische Verdächtigung, missachtet die Diskriminierungsfreiheit nach Art 3 und richtet sich damit selbst gegen die rechtsstaatliche Ordnung und das Grundgesetz.

Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommenden Straftaten insbesondere 186 (Üble Nachrede), 187 (Verleumdung), 188 Üble (Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens), § 241a (Politische Verdächtigung), sowie StGB 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

Da ich als Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Heusenstamm, Mitglied des Ältestenrates Heusenstamm, sowie Landtagsdirektkandidat bei der hessischen Landtagswahl 2018 eine Person des politischen Lebens bin, ist auch StGB § 188 erfüllt, da dies meine politische Arbeit und Fortkommen massiv beschädigt, und letztlich sogar Anlass zu einem Parteiausschlussverfahren gab.

Beschuldigter:

1) Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

2) Unbekannt: Alle weitere Personen, die dieses Gutachten verbreitet oder in Auszügen veröffentlich haben

 

Antragsteller und Geschädigter:

Carsten Härle, 63150 Heusenstamm
Fraktionsvorsitzender AfD-Fraktion Heusenstamm, Direktkandidat zur Landtagswahl 2018, Wahlkreis 45

Unterschrift: ____________________________________

Online-Strafanzeige/Antrag:  1548532163670

ANHANG:

Ich wurde von den Medien darauf angesprochen, dass der Verfassungsschutz meine Kritik an der Vergabe eines Preises von 2000€ für „Zivilcourage“ dafür, dass sich 15-jährige Schüler gegenseitig wegen Volksverhetzung denunzieren, statt solche Vorfälle mit Lehrern, Eltern und Schulleitung zu regeln, in dem Prüfbericht erwähnt hat und damit wohl als „verfassungsfeindlich Bestrebung“ einstuft, was geradezu absurd und eine üble Nachrede ist.

Das Verfahren gegen den Schüler wurde später eingestellt, und so hat eine Schülerin Emila S. einen Preis von 2000€ für die Anzeige eines juristisch Unschuldigen bekommen. Dies war sicherlich auch nicht zum Wohle des Jugendlichen, der fast noch ein Kind ist.

Ich muss sicher nicht daran erinnern, in welcher Zeit die allgemeine Bespitzelung und das Denunziantentum auch unter Schülern und in Familien eine besondere Rolle gespielt hat. Die Etablierung solcher Mechanismen ist gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet, und die Kritik daran ist gerade die Verteidigung der FDGO und nicht deren Bekämpfung, wie es die Erwähnung im Verfassungsschutzprüfbericht den Bürgern wohl weiß machen will.

Mein Kommentar war bzgl. der mit Preisen geförderten gegenseitigen Denunziation unter Kindern „Preise für Denunziantentum gehören in die unterste Kategorie des sittlichen Verfalls“ und diese Kritik ist eine Verteidigung der freiheitlichen, rechtstaatlichen Ordnung. Selbst wenn man dieser Aussage nicht zustimmt, lassen sich daraus keine „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ ableiten.

IM Frauke Petry, Verfassungsschutz verfassungsfeindlich?

Es stellt sich die Frage, wer hier eigentlich der Verfassungsfeind ist: der Verfassungsschutzpräsident Herr Maaßen und Frauke Petry oder Höcke, den die beiden mit substanzlosen Beschuldigungen rechtswidrig aus der AfD entfernen wollten, wie der Focus berichtete.

Die ständige Warnung bestimmter Kreise vor einer „Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz“ wird hier zur Farce, wenn sogar die Parteichefin selbst wie eine inoffizielle Mitarbeitern des VS agiert, die Partei also faktisch vom Verfassungsschutz nicht nur beobachtet sondern sogar schon unterwandert ist.

Diese Unterwanderung regierungskritischer Parteien nun hat allerdings eine lange Tradition, wie das Beispiel NPD-Verbotsverfahren zeigt. Bei der NPD ersetzte der Verfassungsschutz nicht nur den Landesvorsitzenden in NRW, den Stellvertreter sowie der Chefredakteur der Parteizeitung, sondern auch diverse andere hochrangige Parteifunktionäre durch eigene Mitarbeiter, und erdreistete sich im Nachhinein, im Verbotsverfahren gerade Aktionen und Äußerungen eigener Mitarbeiter als Begründung für ein Verbot anzuführen. Durch einen Zufall flog diese Aktion auf und das Verbotsverfahren scheiterte, sehr zum Ummut der Altparteien, die nun einmal Millionen von Steuergeldern in diese Unwanderung und Täuschung der Öffentlichkeit verschwendet hatten (*1).

Die Liste der fragwürdigen Aktionen und Täuschungen des Verfassungsschutzes ist lang, z.B: wurde auch der einer „Top-Terroristen im NSU-Umfeld Thomas Richter jahrelang vom Verfassungsschutz bezahlt und im NSU-Untersuchungsausschuss verweigerte der Verfassungsschutz die Herausgabe der Akten zum V-Man Corelli. (*2). Die unlängst erfolgte Sperrung der NSU-Akten für 120 Jahre setzt der Vertuschung nur die Krone auf.

Der Vorfall zu Björn Höcke ist ein weiterer Rechtsbruch, wie er schlimmer kaum sein kann, denn er rückt den Verfassungsschutz zum wiederholten Male selbst in die Nähe einer verfassungsfeindlichen Organisation, in dem dieser die grundgesetzlich verbrieften Rechte der Diskriminierungsfreiheit und Demokratie missachtet und versuchte, einen gewählten – offenkundig unschuldigen – Parlamentarier mit fragwürdigen Methoden aus der Opposition zu entfernen.

Hier hat der Verfassungsschutz etwas offensichtlich etwas nicht verstanden bzw. handelt gegen seinen eigentlichen Auftrag, was schon Gregor Gysi bemängelte: „Der Verfassungsschutz verletzt das Grundgesetz und missachtet den Bundestag“, so Gysi. Es sei Aufgabe des Parlaments, die Geheimdienste zu kontrollieren und nicht umgekehrt.“ (*3).

Konsequenzen aus dieser skandalösen, verfassundsfeindlichen und vorsätzlichen Täuschungen der Öffentlichkeit gab es bislang allerdings keine. Da schützt die Regierung die Truppe, die ihre Macht zur Not auch mit illegalen Mitteln sichert, statt das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen

Es stellt sich weiter die Frage, wieviel inoffizielle Mitarbeiter des Verfassungsschutz oder Kollaborateure sich noch in der AfD befinden, zumal es auch AfD-Politiker gibt, die sich dort schon einmal beworben hatten oder sogar selbst Briefe an den Verfassungsschutz schreiben, um Erkenntnisse über eigene Mitglieder zu erhalten.

Ingesamt kann man feststellen, dass neben der Finanzierung des Linksextremismus durch die Regierung auch der Verfassungsschutz einer demokratischen, öffentlichen und rechtsstaatlichen Überprüfung bedarf.

Das Gespenst der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz verliert allerdings an Schrecken, denn es zeigt sich: Der VS längst unter uns.

Verfassungsschutz: AfD oder besser CDU und SPD beobachten?

Der Verfassungsschutz soll unser Grundgesetz schützen. Jetzt fordert die SPD, dass er die AfD beobachten solle. Aus welchen Gründen, bleibt die SPD schuldig, denn was als die Einhaltung von Recht und Gesetz, insbesondere des Grundgesetzes z.B. zu Asylthemen (GG §16a) oder Meinungs- und Zensurfreiheit (GG § 5) und Diskriminierungsfreiheit (GG §3), fordert die AfD?

Es ist tatsächlich an der Zeit, all diejenigen vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen, die unser Grundgesetz und andere Gesetze wie z.B. Dublin, Schengen, Recht auf freie Meinungsäußerung, Zensurfreiheit und andere Verwaltungsgesetze brechen und dadurch die freiheitlich, demokratische Grundordnung gefährden, wie sie im Grundgesetz festgelegt ist.

Aber wer macht denn so etwas? Sind es nur „völkische Dunkeldeutsche“, rechtsnationale, „Nazis in Nadelstreifen“? Oder ist es evtl. das „Pack“ oder andere friedliche Demonstranten aus der bürgerlichen Mitte (meist als „besorgte Bürger“ verunglimpft)? Oder muss man evtl. auch mal in die Richtung der etablierten Parteien und der Regierung schauen?

Kann es überhaupt sein, dass Regierungsparteien oder Regierungen sich nicht rechts- und verfassungskonform verhalten? Oder ist das evtl. nur eine „verrückte Verschwörungstheorie“? Fragen wir dazu doch einmal Experten, die es wirklich wissen müssen, z.B.:

Die Liste lässt sich lange fortsetzen und man fragt sich: haben wir jetzt nur „verrückte Verschwörungstheoretiker“ als Staatsrechtler und Verfassungsrichter, oder handelt es sich nicht eher um eine gelebte Verschwörungspraxis?

Wenn man für selbst für einfache Rechtsverstöße, wie z.B. Falschparken, vom Rechtsstaat verfolgt und bestraft wird, wieso dann nicht beim „erheblichen Rechtsverstößen“ oder gar beim Verfassungsbruch? Wieso ermittelt hier nicht die Polizei, die Kriminalämter oder der Verfassungsschutz, nach welchem die Regierungsparteien so gerne rufen?

Mehr Wahrheit, Kenntnis der Gesetzeslage und Rechtstreue würde hier weiterhelfen. Evtl. kann sich der Verfassungsschutz ja mal bei Herrn Prof. Schachtschneider beraten lassen, der vor kurzem eine Verfassungsklage zur Amtsenthebung der Bundesregierung eingereicht hat.