Strafanzeige gegen Verfassungsschutzpräsident Haldenwang wegen übler Nachrede, politischer Verdächtigung und Geheimnisverrat

Tatvorwurf:

1) Das Prüfgutachten zur AfD ist laut Presse als „Verschlusssache“ eingestuft, wurde aber vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vertreten durch Herrn Thomas Haldenwang, trotzdem an die Presse weitergeleitet. Ich wurde dazu von mehreren Medien kontaktiert, denen offensichtlich das ganze mindestens aber große Teile des Gutachtens vorlagen. Damit ist StGB 353b (Verletzung von Dienstgeheimnissen) erfüllt.

2) Schon in einfachen Ordnungswidrigkeitsverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu beachten und es gelten grundsätzlich hohe Maßstäbe bei einer Verdachtsberichtserstattung. Im konkreten Fall werden der AfD und inklusive mir vom Bundesamt für Verfassungsschutz sogar „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ unterstellt, die die nahezu höchstmögliche politische Diskreditierung und üble Nachrede darstellen, erst recht wenn konkrete Zitate nicht im entferntesten einen solchen Schluss zulassen (siehe Anhang).

Das Bundesverfassungsgericht hatte zur Einmischung von Staatsorganen in den politischen Kampf wie folgt geurteilt:

Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. […] Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.“ BVerfG NJW 1977, 751.

Der Vorwurf „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ ist geradezu absurd, da ich mich im Gegenteil ausdrücklich für die Einhaltung des Grundgesetzes einsetze, das momentan an mehreren Stellen faktisch außer Kraft gesetzt wird. Dies betrifft z.B. die Asylfrage GG 16a, und es stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass der Verfassungsschutz trotz einem klaren Anfangsverdacht nicht gegen die Verursacher ermittelt, sondern gegen diejenigen, wie die AfD und mich, die auf diese gegen das Grundgesetz gerichteten Aktionen aufmerksam machen: Beispiele:

  • Dr. Rupert Scholz, Ex – Bundesverteidigungsminister und Mitglied der CDU, Verfassunsgrechtler: „Es sind sind hier erhebliche Rechtsverstöße durch die Bundesregierung begangen worden.“
  • Dr. Schachtschneider „Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland“
  • Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Keine Rechtsgrundlage für Merkels Grenzöffnung“
  • Dr. Dr. di Fabio, Ex-Verfassungsrichter: „Ex-Verfassungsrichter Di Fabio stellt in einem Gutachten fest: Eine Verfassungsklage Bayerns gegen den Bund wäre Erfolg versprechend. Es gebe keine Verpflichtung zur unbegrenzten Flüchtlingsaufnahme.“

Die Veröffentlichung solcher Verdrehungen, dass gerade diejenigen, die auf Einhaltung des Grundgesetzes pochen, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen würden, stellt eine üble Nachrede und Verleumdung nach, ist eine politische Verdächtigung, missachtet die Diskriminierungsfreiheit nach Art 3 und richtet sich damit selbst gegen die rechtsstaatliche Ordnung und das Grundgesetz.

Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommenden Straftaten insbesondere 186 (Üble Nachrede), 187 (Verleumdung), 188 Üble (Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens), § 241a (Politische Verdächtigung), sowie StGB 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

Da ich als Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Heusenstamm, Mitglied des Ältestenrates Heusenstamm, sowie Landtagsdirektkandidat bei der hessischen Landtagswahl 2018 eine Person des politischen Lebens bin, ist auch StGB § 188 erfüllt, da dies meine politische Arbeit und Fortkommen massiv beschädigt, und letztlich sogar Anlass zu einem Parteiausschlussverfahren gab.

Beschuldigter:

1) Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

2) Unbekannt: Alle weitere Personen, die dieses Gutachten verbreitet oder in Auszügen veröffentlich haben

 

Antragsteller und Geschädigter:

Carsten Härle, 63150 Heusenstamm
Fraktionsvorsitzender AfD-Fraktion Heusenstamm, Direktkandidat zur Landtagswahl 2018, Wahlkreis 45

Unterschrift: ____________________________________

Online-Strafanzeige/Antrag:  1548532163670

ANHANG:

Ich wurde von den Medien darauf angesprochen, dass der Verfassungsschutz meine Kritik an der Vergabe eines Preises von 2000€ für „Zivilcourage“ dafür, dass sich 15-jährige Schüler gegenseitig wegen Volksverhetzung denunzieren, statt solche Vorfälle mit Lehrern, Eltern und Schulleitung zu regeln, in dem Prüfbericht erwähnt hat und damit wohl als „verfassungsfeindlich Bestrebung“ einstuft, was geradezu absurd und eine üble Nachrede ist.

Das Verfahren gegen den Schüler wurde später eingestellt, und so hat eine Schülerin Emila S. einen Preis von 2000€ für die Anzeige eines juristisch Unschuldigen bekommen. Dies war sicherlich auch nicht zum Wohle des Jugendlichen, der fast noch ein Kind ist.

Ich muss sicher nicht daran erinnern, in welcher Zeit die allgemeine Bespitzelung und das Denunziantentum auch unter Schülern und in Familien eine besondere Rolle gespielt hat. Die Etablierung solcher Mechanismen ist gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet, und die Kritik daran ist gerade die Verteidigung der FDGO und nicht deren Bekämpfung, wie es die Erwähnung im Verfassungsschutzprüfbericht den Bürgern wohl weiß machen will.

Mein Kommentar war bzgl. der mit Preisen geförderten gegenseitigen Denunziation unter Kindern „Preise für Denunziantentum gehören in die unterste Kategorie des sittlichen Verfalls“ und diese Kritik ist eine Verteidigung der freiheitlichen, rechtstaatlichen Ordnung. Selbst wenn man dieser Aussage nicht zustimmt, lassen sich daraus keine „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ ableiten.