Presseerklärung: Verwaltungsgericht erklärt die Bewertung Härles durch den Verfassungsschutz für rechtswidrig und bestätigt Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22.12.2022 in seinem Urteil 13 K 2736/19 festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechtswidrige und unzutreffende Bewertungen in Bezug auf Carsten Härle vorgenommen hat.

In seinem Prüfbericht zur AfD 2019 führte das BfV zum AfD-Mitglied Härle aus:

„Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei“.

Das Gericht belehrte das BfV, dass der Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 die geltende Rechtsprechung des BVerfG und gerade keine abwegige Verschwörungstheorie sei. Dies sollte als juristisches Grundwissen eigentlich auch dem BfV bekannt sein. Die Äußerung des BfV verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und sei damit rechtswidrig.

Der Lokalpolitiker hatte im Zuge der Diskussion zum völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik und des Reichsbürgerphänomens zutreffend darauf hingewiesen, dass sich allein aus der Aussage, „das Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen“, kein Rechtsextremismus, kein Reichsbürgertum und auch keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen ableiten ließen, da dies schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht sowie der Bundesregierung vertreten werde. Er verwies dabei u.a. auf die entsprechende Pressemeldung der Bundesregierung vom 30.6.2015.

In offenkundig vollkommener Unkenntnis der Rechtlage, oder ggf. sogar vorsätzlicher Missachtung derselben, stellte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz frontal gegen das Bundesverfassungsgericht und stellte Härle bezüglich dieser Aussage unzutreffend als rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker dar.

Als einer der wenigen Einzelpersonen griff er den Prüfbericht auf inhaltlicher Ebene gerichtlich an.

Seiner Meinung nach verwechselt das BfV hier offensichtlich den Schutz der etablierten Parteien mit dem Schutz der Verfassung, verfolgt eine eigene politische Agenda und stellt damit zunehmend selbst eine Bedrohung für genau die freiheitlich demokratische Grundordnung da, die es eigentlich zu schützen vorgibt.

Der Staatsrechtler Prof. Murswiek hatte in seiner Analyse des Gutachtens am 7.11.2019 bereits Ähnliches festgestellt und attestierte dem BfV zudem „schwerwiegende Begründungsdefizite, mangelhafte Qualitätssicherung, Unkenntnis sowie groteske Fehlbewertungen“, was heute durch das Verwaltungsgerichtsurteil untermauert wurde.

Auch in der Verhandlung selbst trat die schon in Prof. Wageners Buch „Kulturkampf um das Volk“ beschriebene „befremdlich unseriöse Arbeitsweise des BfV“ zu Tage, denn das BfV versuchte ursprünglich durch Falschbehauptungen das Gericht über die Kenntnis des Zusammenhangs der Aussage zu täuschen und dann durch Einreichung endloser Abhandlungen über „Reichsbürger und Selbstverwalter“ wider besseres Wissen die wahre Tatsache des Fortbestands des Deutschen Reichs nach 1945 als Reichsbürgerideologie abzutun und den Kläger als Reichsbürger abzustempeln, was der Kläger entschieden zurückwies. Im weiteren versuchte die promovierte Vertreterin des BfV wenige Tage vor der Verhandlung, den Beschwerdeführer mit weiteren unvollständig eingereichten ca. 70 Seiten zusammenhanglosen und substanzlosen Vorhaltungen fernab des Klageinhalts zu diskreditieren. Als dies auf wenig Verständnis bei den Richtern stieß, versuchte sie sich vergeblich mit abwegigen Neudefinitionen des Wortes „versteigen“ zu retten, bis die Richter ihr aus dem Duden vorlesen mussten.

Auf die Frage der Richter, ob das BfV die angegriffenen Äußerungen auch in Zukunft wiederholen wollte, gab das BfV zunächst zähneknirschend zu, dass man das wohl „so nicht wiederholen würde“, und – wenn überhaupt – einige klarstellende Erläuterungen ergänzen müsste, aber erklärte schon kurz darauf, dass es für das BfV „nichts zu bereuen gäbe“ und daher weiterhin die vollständige Klageabweisung beantrage werde.

Es ist schon mehr als befremdlich, wenn sich ein Inlandsgeheimdienst in fast schon orwellscher Manier der Sprachneudefinition widmet, um unschuldige Bürger ungestraft diffamieren zu können und sogar in offensichtlichen, selbst eingestandenen Fehlern keinerlei Grund sieht, etwas zu bereuen oder von diesem rechtswidrigen Verhalten abzulassen.

Es stellt sich also die Frage „Wer schützt die Bürger und das Grundgesetz vor diesem Verfassungsschutz?“, zumal diese Bundesbehörde zahlreiche rechtliche Sonderprivilegien genießt, deren sie sich aufgrund ihrer mangelhaften und teilweise grotesken Fehlbewertungen zunehmend unwürdig erweist und sich damit selbst zu einer Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung entwickelt.

Das Urteil ist auch in Bezug auf Maßnahmen des AfD-Vorstands Hessen gegen Härle von Bedeutung, denn dieser verhängte 2019 aufgrund der Erwähnung in diesem Prüfbericht sowie mit angeblichen Verstößen gegen Parteigrundsätze, die aber zwischenzeitlich oft schon Parteiprogramm geworden sind (wie z.B. die DEXIT-Forderung), drei Tage vor der Kreisvorstandswahl eine Ämtersperre.

Ähnlich wie Merkel schon das Rückgängigmachen einer Wahl forderte, beschloss der damalige Vorstand namentlich Robert Lambrou, Klaus Herrmann, Rainer Rahn, Florian Kohlweg, Bernd Vohl, Heiko Scholz, Mary Kahn, Volker Richter und Maximilian Müger einstimmig, die ihnen nicht genehme, aber sich abzeichnende demokratische Wahl Härles zum Kreisvorsitzenden mit allen Mitteln zu verhindern. Der Hessenchef hielt es dabei wohl zusätzlich noch für erforderlich, seinen Parteikollegen Härle mit theatralisch im Fernsehen geäußerten „Ekel“ zu beschädigen.

Bei dem von Härle umgehend angerufene Landes-Schiedsgericht deckten die Schiedsrichter Thomas Försterling, Wolfram Winkler und Karl Hermann Bolldorf dieses Vorgehen und stellten sich allen Ernstes auf den mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Standpunkt, dass allein die pure Erwähnung im Prüfbericht des BfV, ohne jegliche weitere Analyse, also damit vollkommen unabhängig von dessen Korrektheit, bereits ein „zwingender“ Grund sei, eine Ämtersperre auszusprechen.

Während das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Verfassungsschutz immerhin „schon“ nach drei Jahren in seine rechtlichen Schranken verwies, hat das von Härle angerufene AfD-Bundesschiedsgericht es bis heute nicht geschafft, sich mit diesem schwerwiegenden Eingriff in die demokratische Organisation der Partei durch den Landesvorstand Hessen unter Führung von Robert Lambrou zu befassen.

Die Uneinsichtigkeit des BfV bei offensichtlichen Fehlern und Rechtsverstößen spiegelt sich leider auch beim Landesvorstand der AfD Hessen wieder, denn Lambrou, Vohl und Müger erklärten auch 2022 nichts zu bereuen, das Parteiausschlussverfahren weiterzuverfolgen bzw. wieder so zu handeln, obwohl inzwischen die meisten Punkte widerlegt oder zum Parteiprogramm geworden sind. Lambrou ließ es sich dabei nicht nehmen, gegenüber der Hessenschau seinen Ekel erneut zu bekräftigen, wobei fraglich bleibt, ob sich sein Ekel auch auf gegen seinen Willen zum Parteiprogramm gewordene Punkte bezieht.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nun ein weiterer Punkt obsolet geworden.

Siehe auch:

Presseerklärung: Gutachten: Prüfbericht zur AfD enthält „groteske Fehlbewertungen“ gegenüber Carsten Härle durch den Verfassungsschutz

Gerichtstermin 22.12.2022, 10:00, VG-Köln: Verleumdung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Härle: Erklärung zu Ämtersperre und Ausschlussverfahren

In der Ämtersperre, die der Landesvorstand Hessen wenige Tage vor der Kreisvorstandswahl am 13.4.2019 gegen ihn verhängte, sieht Härle einen vorsätzlichen Satzungsverstoß, denn die Bundessatzung der AfD schreibt vor, dass Ordnungsmaßnahmen nicht zum Zwecke einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden dürfen.

Der Landesvorstand gebe in der Begründung der Ämtersperre selbst zu, gerade wegen seiner „guten Chancen gewählt zu werden“, in die innerparteiliche Basisdemokratie und Meinungsbildung im Eilverfahren eingreifen zu müssen. Ein angeblicher Schutz von Mitgliedern vor einer „falschen“ Wahl widerspreche jedoch fundamental dem Demokratieprinzip und stelle eine erhebliche Entrechtung und Bevormundung der Mitglieder dar.

Die AfD verstehe sich als Partei der Basisdemokratie und dieses satzungswidrige Vorgehen zeige deutliche Defizite im Demokratieverständnis des Landesvorstands, die innerparteilich in Zukunft noch aufgearbeitet werden müssten. Die Partei gehöre nicht den Vorständen sondern den Mitgliedern, und die Mitglieder seien der Chef, nicht der auf Zeit gewählte Vorstand.

Die Ämtersperre sowie der Antrag auf Parteiausschlussverfahren beruhten auf einer Ansammlung haltloser Vorwürfe zu angeblichen Verletzungen der Grundsätze und Ordnung der Partei, teilweise sogar in einer Form, die er eher von der politischen Gegenseite erwartet hätte.

Auch formell seien die Begründungen mangelhaft, denn es würde zwar eine besondere Dringlichkeit behauptet, aber dennoch Zitate aus dem Jahr 2016 und 2017 herangezogen, für die es bis heute keinerlei Rügen, Abmahnungen oder Beanstandungen gegeben habe. Teilweise lägen diese Veröffentlichungen auch vollständig auf Parteilinie und wären tausendfach auf anderen AfD-Seiten und Profilen zu finden.

Die AfD verstehe sich zudem als Rechtsstaatspartei mit „Mut zur Wahrheit“. Wenn der Landesvorstand ein Parteiausschlussverfahren und eine Ämtersperre mit Falschbehauptungen bis hin zur böswilligen Unterstellung einer Straftat begründe, dann sei das nicht nur eine erhebliche Verletzung des Rechts bis in den strafrechtlichen Bereich, sondern auch ein Frontalangriff auf die wichtigsten Grundwerte der AfD.

Der Fraktionsvorsitzende in Heusenstamm habe daher bereits Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen den Landesvorstand gestellt. Auch gegen weitere frei erfundene Falschbehauptungen, wie z.B. er hätte eine „eigene Veranstaltung“ zum Thema „Reichsbürger“ beworben und würde dadurch „inhaltliche Nähe zur Reichsbürgerbewegung“ zeigen, will er parteirechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich vorgehen.

Die Art der Amtsführung plant der ehemalige Direktkandidat zur Landtagswahl 2018 auch innerparteilich und grundsätzlich zur Sprache bringen, denn sie entspräche nicht den Maßstäben und Grundwerten, für die Mitglieder der AfD angetreten seien. Er hält es zudem für parteischädigend und einen schweren Verstoß gegen die innerparteiliche Ordnung, wenn Herr Lambrou als Landesvorstand seine vom Grundsatzprogramm gedeckten Aussagen öffentlich im Fernsehen als ekelhaft abqualifiziere.

Strafanzeige gegen Verfassungsschutzpräsident Haldenwang wegen übler Nachrede, politischer Verdächtigung und Geheimnisverrat

Tatvorwurf:

1) Das Prüfgutachten zur AfD ist laut Presse als „Verschlusssache“ eingestuft, wurde aber vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vertreten durch Herrn Thomas Haldenwang, trotzdem an die Presse weitergeleitet. Ich wurde dazu von mehreren Medien kontaktiert, denen offensichtlich das ganze mindestens aber große Teile des Gutachtens vorlagen. Damit ist StGB 353b (Verletzung von Dienstgeheimnissen) erfüllt.

2) Schon in einfachen Ordnungswidrigkeitsverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu beachten und es gelten grundsätzlich hohe Maßstäbe bei einer Verdachtsberichtserstattung. Im konkreten Fall werden der AfD und inklusive mir vom Bundesamt für Verfassungsschutz sogar „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ unterstellt, die die nahezu höchstmögliche politische Diskreditierung und üble Nachrede darstellen, erst recht wenn konkrete Zitate nicht im entferntesten einen solchen Schluss zulassen (siehe Anhang).

Das Bundesverfassungsgericht hatte zur Einmischung von Staatsorganen in den politischen Kampf wie folgt geurteilt:

Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. […] Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.“ BVerfG NJW 1977, 751.

Der Vorwurf „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ ist geradezu absurd, da ich mich im Gegenteil ausdrücklich für die Einhaltung des Grundgesetzes einsetze, das momentan an mehreren Stellen faktisch außer Kraft gesetzt wird. Dies betrifft z.B. die Asylfrage GG 16a, und es stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass der Verfassungsschutz trotz einem klaren Anfangsverdacht nicht gegen die Verursacher ermittelt, sondern gegen diejenigen, wie die AfD und mich, die auf diese gegen das Grundgesetz gerichteten Aktionen aufmerksam machen: Beispiele:

  • Dr. Rupert Scholz, Ex – Bundesverteidigungsminister und Mitglied der CDU, Verfassunsgrechtler: „Es sind sind hier erhebliche Rechtsverstöße durch die Bundesregierung begangen worden.“
  • Dr. Schachtschneider „Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland“
  • Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Keine Rechtsgrundlage für Merkels Grenzöffnung“
  • Dr. Dr. di Fabio, Ex-Verfassungsrichter: „Ex-Verfassungsrichter Di Fabio stellt in einem Gutachten fest: Eine Verfassungsklage Bayerns gegen den Bund wäre Erfolg versprechend. Es gebe keine Verpflichtung zur unbegrenzten Flüchtlingsaufnahme.“

Die Veröffentlichung solcher Verdrehungen, dass gerade diejenigen, die auf Einhaltung des Grundgesetzes pochen, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen würden, stellt eine üble Nachrede und Verleumdung nach, ist eine politische Verdächtigung, missachtet die Diskriminierungsfreiheit nach Art 3 und richtet sich damit selbst gegen die rechtsstaatliche Ordnung und das Grundgesetz.

Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommenden Straftaten insbesondere 186 (Üble Nachrede), 187 (Verleumdung), 188 Üble (Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens), § 241a (Politische Verdächtigung), sowie StGB 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

Da ich als Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Heusenstamm, Mitglied des Ältestenrates Heusenstamm, sowie Landtagsdirektkandidat bei der hessischen Landtagswahl 2018 eine Person des politischen Lebens bin, ist auch StGB § 188 erfüllt, da dies meine politische Arbeit und Fortkommen massiv beschädigt, und letztlich sogar Anlass zu einem Parteiausschlussverfahren gab.

Beschuldigter:

1) Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

2) Unbekannt: Alle weitere Personen, die dieses Gutachten verbreitet oder in Auszügen veröffentlich haben

 

Antragsteller und Geschädigter:

Carsten Härle, 63150 Heusenstamm
Fraktionsvorsitzender AfD-Fraktion Heusenstamm, Direktkandidat zur Landtagswahl 2018, Wahlkreis 45

Unterschrift: ____________________________________

Online-Strafanzeige/Antrag:  1548532163670

ANHANG:

Ich wurde von den Medien darauf angesprochen, dass der Verfassungsschutz meine Kritik an der Vergabe eines Preises von 2000€ für „Zivilcourage“ dafür, dass sich 15-jährige Schüler gegenseitig wegen Volksverhetzung denunzieren, statt solche Vorfälle mit Lehrern, Eltern und Schulleitung zu regeln, in dem Prüfbericht erwähnt hat und damit wohl als „verfassungsfeindlich Bestrebung“ einstuft, was geradezu absurd und eine üble Nachrede ist.

Das Verfahren gegen den Schüler wurde später eingestellt, und so hat eine Schülerin Emila S. einen Preis von 2000€ für die Anzeige eines juristisch Unschuldigen bekommen. Dies war sicherlich auch nicht zum Wohle des Jugendlichen, der fast noch ein Kind ist.

Ich muss sicher nicht daran erinnern, in welcher Zeit die allgemeine Bespitzelung und das Denunziantentum auch unter Schülern und in Familien eine besondere Rolle gespielt hat. Die Etablierung solcher Mechanismen ist gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet, und die Kritik daran ist gerade die Verteidigung der FDGO und nicht deren Bekämpfung, wie es die Erwähnung im Verfassungsschutzprüfbericht den Bürgern wohl weiß machen will.

Mein Kommentar war bzgl. der mit Preisen geförderten gegenseitigen Denunziation unter Kindern „Preise für Denunziantentum gehören in die unterste Kategorie des sittlichen Verfalls“ und diese Kritik ist eine Verteidigung der freiheitlichen, rechtstaatlichen Ordnung. Selbst wenn man dieser Aussage nicht zustimmt, lassen sich daraus keine „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ ableiten.

Wahlplakate von AfD-Landtagskandidat Härle in Heusenstamm abgebrannt

In der Nacht von Samstag 22.9.2018 auf Sonntag brannten Unbekannte Wahlplakate in der Nähe der Privatwohnung von AfD-Landtagsdirektkandidat Carsten Härle im Wahlkreis 45 ab.

Hierzu auch ein Video des Brandes.

Bereits Tag zuvor sind diverse Plakte zerstört oder entwendet worden:

Oder auch mit Beleidugungen verziert worden:

Solche Straftaten und demokratiefeindlichen Aktionen sind inzwischen an der Tagesordnung und sie zeigen, dass dem linken Spektrum offensichtlich die Argumente ausgehen und es sich stattdessen nur auf noch Zerstören, Beschmieren, Hetzen und Verleumden konzentriert.

Taten wie Plakate verbrennen, Autos abfackeln („Unbekannte setzen Petrys Auto in Brand„), Scheiben einwerfen („Scheiben bei AfD-Mann eingeworfen„), auf Plakataufhänger schießen („36-Jähriger beim Aufstellen von AfD-Plakaten beschossen„) sind kriminelle, demokratiefeindliche und menschenverachtende Aktionen und sind auf das Schärfste zu verurteilen.

Dass diese Taten ausgerechnet von denen kommen, die sich immer als besondere Gutmenschen, angebliche Antifaschisten und gute Demokraten bezeichnen, zeigt nur das Ausmaß des Werte- und Demokratieverfalls sowie der medialen Irreführung in Deutschland.

Nein, so geht Demokratie nicht. Demokratie ist die Herrschaft des Volkes und die politische Diskussion muss mit Argumenten und nicht mit Gewalt, Straftaten und Zerstörung geführt werden.

Carsten Härle, hat Strafanzeige und Strafantrag gestellt, und Polizei und Staatsschutz ermitteln. Zusätzlich stellt er insgesamt 500€ Belohnung für Hinweise in Aussicht, die zur Ergreifung der Täter führen.

 

Durchtriebene Strategie aufgedeckt: AfD will Parteiprogramm umsetzen

hr-Info versuchte gestern durch aufwändigste Recherchen hinter die Geheimnisse der AfD zu kommen. Im Artikel „Die unauffälligen Parlamentarier von der AfD“ wird festgestellt:

„Wer die Vertreter der AfD sucht, findet sie ganz links“. Wahrscheinlich soweit links, dass sie wieder rechts sind, oder umgekehrt? Wer weiß das schon?

Wir können nur hoffen, dass hr-Info für diesen Artikel nicht wie der SWR in die Kritik gerät, wo doch gegen die informelle Verabredung verstoßen wurde, in Artikeln über die AfD immer auch mindestens einmal „rechtspopulistisch“ zu schreiben.

Aber jetzt zum Geheimnis der AfD:

Halil Öztas (SPD) vermutet, dass hinter dem maßvollen Auftreten im Kreis-Parlament Kalkül steckt.

Raffiniert, gell? Das macht die AfD nämlich nur, um dann „im Rainbow-Haus ihr wahres Gesicht zu zeigen“. Das findet der türkischstämmige, muslimische Bürgermeister Heusenstamms einfach „skandalös“.

Aber jetzt wird es ganz durchtrieben, wie der grüne Fraktionssprecher Butz investigativ herausgefunden hat:

Ich glaube, dass die AfD versuchen wird, das Programm, das sie sich auf Bundesebene gegeben hat, auch hier im Kleinen, im Kreistag anzusprechen und umzusetzen“.

Echt jetzt? Parteien setzen ihr Parteiprogramm um? Frechheit! Wo kommen wir denn da hin? Und dann noch nach der Wahl! Dabei gilt doch laut Bundesregierung Man kann sich nicht darauf verlassen, daß das, was vor den Wahlen gesagt wird, auch wirklich nach den Wahlen gilt.“

Wenn das also nicht sofort aufhört, wird laut Herrn Butz von den Grünen im Kreistag „die Debatten-Ampel auf Rot gestellt.“

Das kann er gerne versuchen, wird er aber nicht schaffen, denn die AfD wird die Debattenampel jetzt auf blau stellen.

PS:

Aber warum denn streiten, wenn es doch auch Gemeinsamkeiten gibt? Die AfD und viele Bürger glauben so langsam nämlich auch „dass die Grünen, SPD, CDU und Linke versuchen werden, das Programm, das sie sich auf Bundesebene gegeben haben, auch hier im Kleinen, im Kreistag anzusprechen und umzusetzen“. Als da beispielsweise wäre:

Neue Netzseite der AfD und ihrer Fraktion in Heusenstamm

Die AfD nimmt ihre Arbeit in Heusenstamm auf. Als erstes wurde die neue Netzseite AfD-Heusenstamm http://www.afd-heusenstamm.de eingerichtet, in die auch die alten Beiträge dieses Blogs übernommen wurden. Kommentare aller Bürger sind auch auf der neuen Webseite ausdrücklich erwünscht, denn wir wollen Politik wieder dort hin bringen, wo sie hingehört: zu den Bürgern selbst.

Die AfD hat am 1. Mai Wochenende ihren Fahrplan für ein neues, besseres Deutschland erarbeitet.

Recht und Freiheit: Extrablatt, millionenfache Werbung für die AfD

Parteiwerbung gibt es vor Landtagswahlen häufig in den Briefkästen. Doch jetzt erhält die AfD außergewöhnliche Unterstützung in Form eines zeitungsähnlichen „Extrablatts“, dass millionenfach in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg von Dritten verteilt wurde. Bild berichtete über die ungewöhnliche Aktion („Mysteriöse Helfer, 12 Millionäre spendieren der AfD Wahlwerbung„).

Thematisiert werden Asylchaos, Medienmanipulation, Eurokrise, Überforderung der Kommunen, Informationen zum Mythos Flüchtlinge als qualifizierte Arbeitskräfte und Grenzschutz.

Für die Kommunalwahl in Hessen gelten die Aussagen der Publikation ebenfalls. Das Extrablatt steht unter http://rechtundfreiheit.de/aktionen auch online zur Verfügung.

Auch wir betonen hier wieder: Temporärer Flüchtlingsschutz kann keine Einwanderungspolitik sein. Ausgaben des Extrablatts halten wir auch am Wahlstand am 5.3.2016 vor.

Wahlinfostand 27.2.2016 mit prominenter Konkurrenz

Wir machen wieder unseren Wahl-Infostand am 27.2.2016 9:30 bis 13:00, Frankfurter Str. 59 – 61, Heusenstamm (an der Sparkasse)

Berlin schickt prominente Konkurrenz: Einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der SPD, Dr. Ralf Stegner, besucht unseren Nachbarstand. Wir dürfen gespannt sein.