Presseerklärung: Verwaltungsgericht erklärt die Bewertung Härles durch den Verfassungsschutz für rechtswidrig und bestätigt Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22.12.2022 in seinem Urteil 13 K 2736/19 festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechtswidrige und unzutreffende Bewertungen in Bezug auf Carsten Härle vorgenommen hat.

In seinem Prüfbericht zur AfD 2019 führte das BfV zum AfD-Mitglied Härle aus:

„Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei“.

Das Gericht belehrte das BfV, dass der Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 die geltende Rechtsprechung des BVerfG und gerade keine abwegige Verschwörungstheorie sei. Dies sollte als juristisches Grundwissen eigentlich auch dem BfV bekannt sein. Die Äußerung des BfV verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und sei damit rechtswidrig.

Der Lokalpolitiker hatte im Zuge der Diskussion zum völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik und des Reichsbürgerphänomens zutreffend darauf hingewiesen, dass sich allein aus der Aussage, „das Deutsche Reich sei 1945 nicht untergegangen“, kein Rechtsextremismus, kein Reichsbürgertum und auch keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen ableiten ließen, da dies schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht sowie der Bundesregierung vertreten werde. Er verwies dabei u.a. auf die entsprechende Pressemeldung der Bundesregierung vom 30.6.2015.

In offenkundig vollkommener Unkenntnis der Rechtlage, oder ggf. sogar vorsätzlicher Missachtung derselben, stellte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz frontal gegen das Bundesverfassungsgericht und stellte Härle bezüglich dieser Aussage unzutreffend als rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker dar.

Als einer der wenigen Einzelpersonen griff er den Prüfbericht auf inhaltlicher Ebene gerichtlich an.

Seiner Meinung nach verwechselt das BfV hier offensichtlich den Schutz der etablierten Parteien mit dem Schutz der Verfassung, verfolgt eine eigene politische Agenda und stellt damit zunehmend selbst eine Bedrohung für genau die freiheitlich demokratische Grundordnung da, die es eigentlich zu schützen vorgibt.

Der Staatsrechtler Prof. Murswiek hatte in seiner Analyse des Gutachtens am 7.11.2019 bereits Ähnliches festgestellt und attestierte dem BfV zudem „schwerwiegende Begründungsdefizite, mangelhafte Qualitätssicherung, Unkenntnis sowie groteske Fehlbewertungen“, was heute durch das Verwaltungsgerichtsurteil untermauert wurde.

Auch in der Verhandlung selbst trat die schon in Prof. Wageners Buch „Kulturkampf um das Volk“ beschriebene „befremdlich unseriöse Arbeitsweise des BfV“ zu Tage, denn das BfV versuchte ursprünglich durch Falschbehauptungen das Gericht über die Kenntnis des Zusammenhangs der Aussage zu täuschen und dann durch Einreichung endloser Abhandlungen über „Reichsbürger und Selbstverwalter“ wider besseres Wissen die wahre Tatsache des Fortbestands des Deutschen Reichs nach 1945 als Reichsbürgerideologie abzutun und den Kläger als Reichsbürger abzustempeln, was der Kläger entschieden zurückwies. Im weiteren versuchte die promovierte Vertreterin des BfV wenige Tage vor der Verhandlung, den Beschwerdeführer mit weiteren unvollständig eingereichten ca. 70 Seiten zusammenhanglosen und substanzlosen Vorhaltungen fernab des Klageinhalts zu diskreditieren. Als dies auf wenig Verständnis bei den Richtern stieß, versuchte sie sich vergeblich mit abwegigen Neudefinitionen des Wortes „versteigen“ zu retten, bis die Richter ihr aus dem Duden vorlesen mussten.

Auf die Frage der Richter, ob das BfV die angegriffenen Äußerungen auch in Zukunft wiederholen wollte, gab das BfV zunächst zähneknirschend zu, dass man das wohl „so nicht wiederholen würde“, und – wenn überhaupt – einige klarstellende Erläuterungen ergänzen müsste, aber erklärte schon kurz darauf, dass es für das BfV „nichts zu bereuen gäbe“ und daher weiterhin die vollständige Klageabweisung beantrage werde.

Es ist schon mehr als befremdlich, wenn sich ein Inlandsgeheimdienst in fast schon orwellscher Manier der Sprachneudefinition widmet, um unschuldige Bürger ungestraft diffamieren zu können und sogar in offensichtlichen, selbst eingestandenen Fehlern keinerlei Grund sieht, etwas zu bereuen oder von diesem rechtswidrigen Verhalten abzulassen.

Es stellt sich also die Frage „Wer schützt die Bürger und das Grundgesetz vor diesem Verfassungsschutz?“, zumal diese Bundesbehörde zahlreiche rechtliche Sonderprivilegien genießt, deren sie sich aufgrund ihrer mangelhaften und teilweise grotesken Fehlbewertungen zunehmend unwürdig erweist und sich damit selbst zu einer Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung entwickelt.

Das Urteil ist auch in Bezug auf Maßnahmen des AfD-Vorstands Hessen gegen Härle von Bedeutung, denn dieser verhängte 2019 aufgrund der Erwähnung in diesem Prüfbericht sowie mit angeblichen Verstößen gegen Parteigrundsätze, die aber zwischenzeitlich oft schon Parteiprogramm geworden sind (wie z.B. die DEXIT-Forderung), drei Tage vor der Kreisvorstandswahl eine Ämtersperre.

Ähnlich wie Merkel schon das Rückgängigmachen einer Wahl forderte, beschloss der damalige Vorstand namentlich Robert Lambrou, Klaus Herrmann, Rainer Rahn, Florian Kohlweg, Bernd Vohl, Heiko Scholz, Mary Kahn, Volker Richter und Maximilian Müger einstimmig, die ihnen nicht genehme, aber sich abzeichnende demokratische Wahl Härles zum Kreisvorsitzenden mit allen Mitteln zu verhindern. Der Hessenchef hielt es dabei wohl zusätzlich noch für erforderlich, seinen Parteikollegen Härle mit theatralisch im Fernsehen geäußerten „Ekel“ zu beschädigen.

Bei dem von Härle umgehend angerufene Landes-Schiedsgericht deckten die Schiedsrichter Thomas Försterling, Wolfram Winkler und Karl Hermann Bolldorf dieses Vorgehen und stellten sich allen Ernstes auf den mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Standpunkt, dass allein die pure Erwähnung im Prüfbericht des BfV, ohne jegliche weitere Analyse, also damit vollkommen unabhängig von dessen Korrektheit, bereits ein „zwingender“ Grund sei, eine Ämtersperre auszusprechen.

Während das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Verfassungsschutz immerhin „schon“ nach drei Jahren in seine rechtlichen Schranken verwies, hat das von Härle angerufene AfD-Bundesschiedsgericht es bis heute nicht geschafft, sich mit diesem schwerwiegenden Eingriff in die demokratische Organisation der Partei durch den Landesvorstand Hessen unter Führung von Robert Lambrou zu befassen.

Die Uneinsichtigkeit des BfV bei offensichtlichen Fehlern und Rechtsverstößen spiegelt sich leider auch beim Landesvorstand der AfD Hessen wieder, denn Lambrou, Vohl und Müger erklärten auch 2022 nichts zu bereuen, das Parteiausschlussverfahren weiterzuverfolgen bzw. wieder so zu handeln, obwohl inzwischen die meisten Punkte widerlegt oder zum Parteiprogramm geworden sind. Lambrou ließ es sich dabei nicht nehmen, gegenüber der Hessenschau seinen Ekel erneut zu bekräftigen, wobei fraglich bleibt, ob sich sein Ekel auch auf gegen seinen Willen zum Parteiprogramm gewordene Punkte bezieht.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nun ein weiterer Punkt obsolet geworden.

Siehe auch:

Presseerklärung: Gutachten: Prüfbericht zur AfD enthält „groteske Fehlbewertungen“ gegenüber Carsten Härle durch den Verfassungsschutz

Gerichtstermin 22.12.2022, 10:00, VG-Köln: Verleumdung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Härle: Erklärung zu Ämtersperre und Ausschlussverfahren

In der Ämtersperre, die der Landesvorstand Hessen wenige Tage vor der Kreisvorstandswahl am 13.4.2019 gegen ihn verhängte, sieht Härle einen vorsätzlichen Satzungsverstoß, denn die Bundessatzung der AfD schreibt vor, dass Ordnungsmaßnahmen nicht zum Zwecke einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden dürfen.

Der Landesvorstand gebe in der Begründung der Ämtersperre selbst zu, gerade wegen seiner „guten Chancen gewählt zu werden“, in die innerparteiliche Basisdemokratie und Meinungsbildung im Eilverfahren eingreifen zu müssen. Ein angeblicher Schutz von Mitgliedern vor einer „falschen“ Wahl widerspreche jedoch fundamental dem Demokratieprinzip und stelle eine erhebliche Entrechtung und Bevormundung der Mitglieder dar.

Die AfD verstehe sich als Partei der Basisdemokratie und dieses satzungswidrige Vorgehen zeige deutliche Defizite im Demokratieverständnis des Landesvorstands, die innerparteilich in Zukunft noch aufgearbeitet werden müssten. Die Partei gehöre nicht den Vorständen sondern den Mitgliedern, und die Mitglieder seien der Chef, nicht der auf Zeit gewählte Vorstand.

Die Ämtersperre sowie der Antrag auf Parteiausschlussverfahren beruhten auf einer Ansammlung haltloser Vorwürfe zu angeblichen Verletzungen der Grundsätze und Ordnung der Partei, teilweise sogar in einer Form, die er eher von der politischen Gegenseite erwartet hätte.

Auch formell seien die Begründungen mangelhaft, denn es würde zwar eine besondere Dringlichkeit behauptet, aber dennoch Zitate aus dem Jahr 2016 und 2017 herangezogen, für die es bis heute keinerlei Rügen, Abmahnungen oder Beanstandungen gegeben habe. Teilweise lägen diese Veröffentlichungen auch vollständig auf Parteilinie und wären tausendfach auf anderen AfD-Seiten und Profilen zu finden.

Die AfD verstehe sich zudem als Rechtsstaatspartei mit „Mut zur Wahrheit“. Wenn der Landesvorstand ein Parteiausschlussverfahren und eine Ämtersperre mit Falschbehauptungen bis hin zur böswilligen Unterstellung einer Straftat begründe, dann sei das nicht nur eine erhebliche Verletzung des Rechts bis in den strafrechtlichen Bereich, sondern auch ein Frontalangriff auf die wichtigsten Grundwerte der AfD.

Der Fraktionsvorsitzende in Heusenstamm habe daher bereits Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen den Landesvorstand gestellt. Auch gegen weitere frei erfundene Falschbehauptungen, wie z.B. er hätte eine „eigene Veranstaltung“ zum Thema „Reichsbürger“ beworben und würde dadurch „inhaltliche Nähe zur Reichsbürgerbewegung“ zeigen, will er parteirechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich vorgehen.

Die Art der Amtsführung plant der ehemalige Direktkandidat zur Landtagswahl 2018 auch innerparteilich und grundsätzlich zur Sprache bringen, denn sie entspräche nicht den Maßstäben und Grundwerten, für die Mitglieder der AfD angetreten seien. Er hält es zudem für parteischädigend und einen schweren Verstoß gegen die innerparteiliche Ordnung, wenn Herr Lambrou als Landesvorstand seine vom Grundsatzprogramm gedeckten Aussagen öffentlich im Fernsehen als ekelhaft abqualifiziere.

Hessischer Rundfunk: Konrad Adenauer rechtsextrem und posthumer CDU-Parteiauschluss? Absurde Hetze gegen AfD-Politiker.

Der hessische Rundfunk brachte in der Hessenschau am 1.6.2017 einen Artikel über angeblich rechtsextreme Äußerungen von AfD-Politikern. Belegen wollte er das an meiner Äußerung, dass die Verteibung und die Behandlung der Deutschen nach der Niederlage 1945 mit Millionen Opfern ebenfalls ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und dass nach 1945 mehr Deutsche starben als im Krieg.

Also prüfen wir mal:

1) Konrad Adenauer sagte in seiner Berner Rede am 23. März 1949:

Es sind aus den östlichen Teilen Deutschlands, aus Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn usw. nach den von amerikanischer Seite getroffenen Feststellungen insgesamt 13,3 Millionen Deutsche vertrieben worden. 7,3 Millionen sind in der Ostzone und in der Hauptsache in den drei Westzonen angekommen. 6 Millionen Deutsche sind vom Erdboden verschwunden. Sie sind gestorben, verdorben.
http://www.konrad-adenauer.de/dokumente/reden/rede-bern

Er spricht also von 6 Millionen Opfern NACH dem Krieg, also in Friedenszeiten, und nur auf die Vertriebenen bezogen. Für diese Katastrophe trifft nach UN-Definition das Wort „Teil-Genozid“ vollständig zu. Allein dies sind schon mehr als die 1 Millionen Bombenopfer und 3,5 Millionen im Krieg gefallenen Soldaten. Die vielen anderen Opfer in den Rheinwiesenlager, ehemaligen von den Sowjets weiterbetriebenen KZs, den Gulags und den Zwangsarbeitslagern und die Opfer der unzureichenden Nahrungsmittelversorgung, sind hier noch überhaupt nicht eingerechnet.

2) Zum Wort „Teil-Genozid“, nach UN-Konvention:

Nach UN Konvention ist Völkermord in Artikel II definiert als „Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Nach dieser Definition ist also sogar die teilweise Zerstörung ein Genozid, ein „Teil-Genozid“ ist der Tod von 6 Millionen unbewaffneten echten Flüchtlingen nach dieser Definition also in jedem Fall.

3) Zum Wort „Niederlage“

Weiterhin stört sich der HR an dem Wort „Niederlage“ statt „Befreiung“. Hier empfehle ich mal die Bedeutung des Wortes „Niederlage“ im Duden nachzuschlagen. Ein Krieg geht mit Sieg oder Niederlage aus und es sollte unzweifelhaft sein, dass Deutschland nicht den Sieg davongetragen hast, so dass nur die „Niederlage“ bleibt. Diese Feststellung soll jetzt also auch rechtsextrem sein? In der schrägen Denkweise des HR können deutsche Kriege wohl nur mit „Sieg oder Befreiung“ enden. So eine Schlussfolgerung kann man nur als „extrem falsch“ um nicht zu sagen „extrem dumm“ bezeichnen.

4) Was dulden „demokratische Parteien“ und wer ist das?

Ein vermutlich sonst arbeitsloser „Politikwissenschaftler“, der nur davon leben kann seinem Brötchengeber nach dem Mund zu reden, stellt nun fest, dass in „demokratischen Parteien“ Leute mit solchen Aussagen ausgeschlossen würden, dass dies aber in der AfD wegen der Vielzahl der fällt nicht gänge.

Also schön, Herr Politikwissenschaftler: Warum fordern Sie nicht auch den posthumen Ausschluss Konrad Adenauers aus der ach so demokratischen CDU? Oder ist die CDU gar nicht mehr demokratisch, so dass ihre Forderung dort nicht anwendbar ist?

Einen positiven Beitrag muss man dem HR allerdings zu Gute halten. Er hat mich korrekt mit einer Feststellung zitiert, die das Problem anspricht, dass man durch immer einseitigere Geschichtsbetrachtung oder dem Vergessenmachen auch deutscher Opfer Deutschland mit dem Argument einer „geschichtlichen Verantwortung“ zu nachteiligen Entscheidungen wie Euro und Massenwanderung zu zwingen versucht:

„Historische Tatsachen haben ja nichts mit Politik zu tun, sondern stehen einfach für sich. Sonst müssten wir ja bei jedem Regierungswechsel die Geschichtsbücher neu schreiben.“

Der angegriffene Hauptartikel, der mit einer Ankommentierung und der Erwähnung des „Teil-Genozids“ versehen war, findet sich hier:
8. Mai, Gedenken auch an die anderen Opfer

Wer die Vergangenheit kontrolliert, kontrolliert die Zukunft und wer die Gegenwart kontrolliert, kontrolliert die Vergangenheit.“ George Orwell

NACHTRAG 9.6.17.
Zur kritisierten Einordnung der Vertreibung als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“:
 
Im April 1950 stellte Senator William Langer vor dem US-Senat fest: „Die Massenvertreibung ist eines der größten Verbrechen, an welchem wir direkt Anteil haben… In der gesamten Geschichte findet sich nirgends ein so scheußliches Verbrechen aufgezeichnet wie in den Berichten über die Begebenheiten in Ost- und Mitteleuropa. Schon 15 bis 20 Millionen wurden von den Stätten ihrer Vorfahren entwurzelt, in die Qual einer lebendigen Hölle geworfen oder wie Vieh über die Verwüstungen Osteuropas getrieben. Frauen und Kinder, Alte und Hilflose, Unschuldige und Schuldige wurden Greueltaten ausgesetzt, die noch von niemandem übertroffen wurden.“